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Gesetz über gine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr
1918 un
Gesetz gegen die Steuerflucht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wil helm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6411) Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918.
Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Könd
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Abgabepflicht der Einzelpersonen
#
Die im §& 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl.
S. 524) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1918 zugunsten des
Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen und vom Ver-
mögen zu entrichten.
*2
Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917
zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische
Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, entfällt die Ab-
gabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen
Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben.
Abgabe vom Mehreinkommen
(3
Mehreinkommen (7 1) ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen
(& 4 bis 7, 10 bis 12) und dem Kriegseinkommen (§& 8 bis 12).
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet.
Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteig nde
Teil des Mehreinkommens.