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vor dem 16. September 1918, um eine Druschprämie von 80 Mark
für die Tonne,
vor dem 16. Oktober 1918, um eine Druschprämie von 60 Mark
für die Tonne,
vor dem 1. Dezember 1918, um eine Druschprämie von 40 Mark
für die Tonne.
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr. 6416) Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. Vom 30. Juli 1918.
A. Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 957 der Reichsgetreideordnung für die
Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 435) wird bestimmt:
1
In der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919 einschließlich
dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten
zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes verbrauchen:
I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste:
1. für Pferde und Maultiere durchschnittlich drei Pfund für den
Tagj für schwerarbeitende Zugpferde mit Zustimmung des Kom-
munalverbandes vom 16. August bis zum 15. November 1918,
vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 und vom 16. Juli bis zum
15. August 1919 daneben eine Julage bis zu vier Pfund durch-
schnittlich für den Tag;
2. für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen vurchschnittich
dreiviertel Pfund für den Tag;
3. für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen vom 16. August
bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai
1919 durchschnittlich eineinhalb Pfund für den Tag;
4. für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit ver-
wendeten Zugkühe unter Beschränkung auf zwei Kühe für den