Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesetzblatt * 
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Inhalt: Verordnung über Bucheckern. S. 287. 
  
  
  
  
(Nr. 6417) Verordnung über Bucheckern. Vom 30. Juli 1918. 
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401) 
—— wird verordnet: 
ernaͤhrung vom F August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
1 
Die Landeszentralbehörden erlassen Vorschriften über das Sammeln von 
Bucheckern; sie errichten Abnahmestellen, an die die gesammelten Bucheckern ab- 
geliefert werden können. 6/ 2 
Die bei den Abnahmestellen abgelieferten Bucheckern sind dem Kriegsaus- 
schusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin zur Ver- 
fügung zu stellen; dieser hat sie gegen Jahlung eines vom Staatssekretär des 
Kriegsernährungsamts festzusetzenden Preises abzunehmen. Der Staatssekretär 
des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen. 
Der Kriegsausschuß hat den Landeszentralbehörden ferner auf Verlangen 
Speiseöl gegen Jahlung eines vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts fest- 
zusetzenden Preises in Höhe von sieben vom Hundert der Gewichtsmenge der ab- 
gelieferten Bucheckern zu liefern. 63 
Wer Bucheckern an eine Abnahmestelle abliefert, erhält von dieser eine von 
den Landeszentralbehörden nach Gewicht festzusetzende Vergütung, deren Mindest- 
betrag der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmen kann. Ferner 
erhält er die Genehmigung, Bucheckern bis zur Höhe der abgelieferten Menge 
selbst zu Ol schlagen zu lassen; die Genehmigung erfolgt durch Ausstellung eines 
Schlagscheins. Die hierbei gewonnenen Olkuchen sind ihm zurückzuliefern. An- 
statt des Schlagscheins ist der Ablieferer berechtigt, gegen entsprechende Kürzung 
der Vergütung Speiseöl zu einer von den Landeszentralbehörden festzusetzenden 
Menge zu verlangen. X 
Bei der Berechnung des den Landeszentralbehörden vom Kriegsausschusse zu 
liefernden Oles wird von der Gewichtsmenge der abgelieferten Bucheckern eine Menge 
in Höhe derjenigen in Abzug gebracht, über die Schlagscheine ausgestellt sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 « 176 
Ausgegeben zu Berkin den 1. August 1918. 
 
	        
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