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(Nr. 6462) Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 3. August 1918.
D. Bandesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Beim Verkaufe der in der auliegenden Liste aufgeführten Düngemittel
dürfen die darin angeführten Preise nicht überschritten werden. Die Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hoöchstpreise.
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1. Ist der Höchstpreis in der Liste frei Waggon Station des Lieferwerkes
festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station
des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein.
2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so
schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Versandstation und die
Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versand-
station bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der
Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so vermindert sich der
Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Fracht-
unterschied.
3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation
oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt,
so schließt er die Kosten der Beförderung bis zu dieser Station ein.
Wird in Mengen von weniger als 10 000 Kilogramm vom
Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehr-
fracht, die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von
10 000 Kilogramm nachweislich entsteht.
Wird die Ware vom Hersteller als Stückgut versandt, so können abweichend
von Nr. 1 bis 3 die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle besonders
berechnet werden.
3
Beim Weiterverkaufe dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm folgende
Beträge zugeschlagen werden:
a) bis zu 50 Pfennig, wenn in Mengen von weniger als 5 000 Kilogramm
verkauft wird;
b) bis zu 75 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und ver-
sandt wird.