Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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andererseits,  betreffend  den  Beitritt  Bayerns,  Württembergs,  des  Großherzogthumes
Hessen  und  Nassaus  zu  den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli
1864,  vom  12.  Oktober  1864.

Vom  1.  Januar  1866  ab  tritt  die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen,  den
zum  Thüringischen  Zoll,  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten  und  Braunschweig,
betreffend  die  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Ausgangs-  und  Durchgangs-Abgaben,
vom  4.  April  1853  außer  Wirksamkeit.

Artikel  41.

Sosern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1876  von  dem  einen
oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll  er  auf  weitere
zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der
Zwischenzeit  sämmtliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Mahregeln  übereinkommen,
  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der  deutschen  Bundesakte  in
Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereines  vollfländig  erfüllen.

Gegenwärtiger  Verkrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  kontrahirenden  Regierungen
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binuen
vier  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  16.  Mai  1865.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbrück.  Berks.
(1.8.)

(I.8.)  (1.6.)  (1.8.)
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Valols,  Schmidt.
(#.8.)  (L,  5)  (1.8)  (##S)
Eramer.  Ewuald.  Thon.  v.  Thielau.
(##.)  (1.8.  (L  8)  (L.8)

Meyer.  Schellenberg.  Mettenius.
(1.  8)  (1.8.  u—  5)