Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6427) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn--Verkehrs- 
ordnung. Vom 2. August 1918. 
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Ur. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a) 
Der mit „Rhenanit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak- 
salpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 12 Prozent aromatischen Nitro- 
körpern, nicht gefährlicher als Binitrotoluol, auch mit Kohlenpulver 
und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin oder Nitroglykol). 
Der mit „Rhenanit “ beginnende Absatz wird gestrichen. 
Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe 
A. Verpackung 
In der Anmerkung ) zum Absatz (2) b) werden die Worte „in den 
MRonaten September bis Mai einschließlich“ gestrichen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. August 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Fritsch 
  
  
  
Den Beiug des Nelchs-Geseszblatts vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel-
	        
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