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Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben
der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen
und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiexvon
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs-
zinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich
vom ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor-
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur
der Jinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels
Zahlung erhoben.
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn-
oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 30. November 1918 (Abs. A) abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 6. August 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Rüdlin
(Nr. 6434) Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichsfinanzhofs. Vom 8. August 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Er-
richtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Jölle und Steuern
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) beschlossen:
Der Reichsfinanzhof hat seinen Sitz in München.
Berlin, den 8. August 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrag
Schiffer
Den Bezus des Neichs-Gese#blatts ver#natttein nur die Poftanftalren.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.