— 75 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 21
Inhalt: Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918. S. 75.
(Nr. 6244) Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. März 1918. Vom
8. Februar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Vieh-
zählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der Be-
kanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen vom
9. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 701) am 1. März 1918 vorzunehmende kleine
Viehzählung hat sich auch auf zahme Kaninchen zu erstrecken. Das Erhebungs-
und das Zusammenstellungsmuster (Anlagen 1, 2 der Bekanntmachung vom
30. Januar 1917) werden für diesen Zweck, wie aus den Anlagen 1, 2 dieser
Verordnung ersichtlich, ergänzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Reichs-Gesetzbl. 1918. 22
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1918.
Anlage 1
Anlage 2