Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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6. der Wahlkreis Hannover 8 mit dem zur Stadt Linden gehörenden 
Teile des Wahlkreises Hannover 9 (Wahlkreis Hannover), 
die Wahlkreise Sachsen 12 und 13 (Wahlkreis Leipzig), 
der Wahlkreis Württemberg 1 mit dem zur Stadt Stuttgart gehörenden 
Teile des Wahlkreises Württemberg 2 (Wahlkreis Stuttgart). 
84 
Für die nach den 99 2 und 3 gebildeten Wahlkreise sowie die Wahlkreise: 
Potsdam 6 (Wahlkreis Niederbarnim), 
Potsdam 10 (Wahlkreis Teltow), 
Oppeln 5 (Wahlkreis Königshütte), 
Oppeln 6 (Wahlkreis Hindenburg), 
Schleswig-Holstein 7 (Wahlkreis Kiel), 
Münster 3 (Wahlkreis Recklinghausen), 
Arnsberg 5 (Wahlkreis Bochum), 
Arnsberg 6 (Wahlkreis Dortmund)), 
Mittelfranken 1 (Wahlkreis Nürnberg), 
Sachsen 16 (Wahlkreis Chemnitz), 
Baden 11 (Wahlkreis Mannheim) und 
Bremen (Wahlkreis Bremen) 
treten an die Stelle des § 6 Abs. 1 und der 96 11 und 12 des Wahlgesetzes 
für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. S. 145) die 
Vorschriften der folgenden §§6 5, 7 bis 15. 
(5 
Im Wahlkreis Berlin werden 10, im Wahlkreis Teltow 7, im Wahl- 
kreis Hamburg 5, in den Wahlkreisen Bochum und Leipzig je 4, in den 
Wahlkreisen Cörn, Breslau, Duisburg, Dortmund, Essen, Niederbarnim, München 
und Dresden je 3 und in den übrigen in §#8 2 bis 4 genannten Wahlkreisen je 
2 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
6 
Beträgt die Jahl der auf einen Wahlkreis entfallenden reichsdeutschen Ein- 
wohner nach den beiden letzten allgemeinen Volkszählungen mehr als 300 000, 
so tritt bei der nächsten allgemeinen Wahl für jede weiteren angefangenen 200 00 
reichsdeutschen Einwohner je ein neuer Abgeordneter hinzu. 
Die Abgeordneten dieser Wahlkreise sind nach den Grundsätzen der Ver- 
hältniswahl zu wählen. 
— 
87 
Bei dem Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag 
Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 im
	        
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