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(Nr. 6446) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel. Vom
27. August 1918.
11. November 1915
4. April 1916
A
uf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom
(Neichs.Gesetzbl. S. 750)
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(Reichs.Gesetzbl. S. 233) vird verordnet
Artikel 1
In der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel vom
(Reichs-Gesetzbl. S. 1053)
(Reichs-Gesetzbl. S. 1109)
1. 4 erhält folgende Fassung:
Der Preis für andere Kaffee-Ersatzmittel darf nicht übersteigen:
u) beim Verkauf an Großhändler:
für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen
89, 25 Mark für 50 Kilogramm,
für lose Warr .. 82)50 Mark für 50 Kilogramm;
b) beim Verkauf an Kleinhändler:
für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen
96,50 Mark für 50 Kilogramm,
für lose Warr 90/'5 Mark für 50 Kilogramm;
16. November 1917
18. Dezember 1917
werden folgende Anderungen vorgenommen:
Tc) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel):
für Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den
Kleinhändler geliefert worden iife 106 Mark für 1 Pfund,
fuͤr andere Ware .. . . .. .. .. .. . . . . . ... 12 Mark für 1 Pfund.
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs
auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.
Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H.
in Berlin, kann mit Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts
für die Preise von Feigenkaffee und Kaffee-Essenzen abweichende Bestimmungen
treffen.
2. & 5 erhält folgenden Zusatz:
Liegen beim Verkauf an Kleinhändler die gewerbliche Nieder-
lassung des Verkäufers und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers inner-
halb desselben Gemeindebezirkes, so hat die Lieferung frei Verkaufsstelle
des Kleinhändlers zu erfolgen.