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Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hoͤchstpreise.
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Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
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Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1918 in Kraft. Mit dem
glachen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen
und Grütze vom 16. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 901) außer Kraft.
Berlin, den 29. August 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
Edler von Braun
(Nr. 6450) Bekunntmachung über die Anderung der Bekanntmachung, betreffend die friie
Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen, vom
27. Juni 1906. Vom 29. August 1918.
A-. Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Ent-
(chähigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (eichs-Gesetbl.
S. 468) hat der Bundesrat beschlossen, in Ziffer 2 der Bekanntmachung, be-
treffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auft den deutschen Eisenbahnen,
vom 2 Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 850) dem 4. Satze folgende Fassung
zu geben:
Die Berechtigung endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode
sowie unabhängig hiervon mit Ablauf des achten Tages nach der
letzten Sitzung vor den Neuwahlen, auch wenn die Reise früher an-
getreten ist.
Berlin, den 29. August 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Wallraf
Den Bezus des Mrichs= Gesetzblatts vermitteln nur dis Mopanstalten.
Heransgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.