Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Errichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang erlassen sowie ihnen die Rechtsfähigkeit 
und die Befugnis zur Erhebung von Abgaben zwecks Deckung ihrer Unkosten 
beilegen. 54 
Der Reichskanzler erläßt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 
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Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Mitglieder und die Angestellten 
der Wirischaftsstellen über diejenigen Tatsachen und Verhältnisse, die durch ihre 
Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen zu 
enthalten haben. X 
Wer einer nach S 5 erlassenen Vorschrift zuwider Verschwiegenheit nicht 
beobachtet oder Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse mitteilt oder verwertet, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
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Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die 
auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 
einhunderttausend Mark und mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit einer 
dieser Strafen bestraft werden und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden sowie daß neben der Strafe die 
öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Kosten des Täters angeordnet 
werden kann. 
Der Reichskanzler kann ferner bestimmen, daß neben der Gefängnisstrafe 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, sofern eine der 
im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig 
begangen wird. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; der 
Bundesrat bestimmt, wann und inwicweit sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Druckfehlerberichtigung 
Im Artikel 23 des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 799) ist im § 76 Abs. 3 Zeile 3 (S. 827) 
vor den Worten „gegen“ und „durch“ je ein Komma zu setzen. 
–0 — 
  
  
— — — — — — 
Den Bezug des Reichs-Gesctblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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