— 1103 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 121
Inhalt: Bekanntmachung betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. S. 1103.
(Nr. 6458) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
Vom 2. September 1918.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 975), betreffend Änderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577), wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie
folgt ergänzt und geändert.
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Abs. VI folgenden Wortlaut:
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918)
beträgt für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile
der Doppelkarte:
im Orts- und Nachbarortsverkehrte .. . 7 ½ Pfennig,
im sonstigen Verkehre ... 10 „
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte:
im Orts- und Nachbarortsverkehre 15 Pfennig,
im sonstigen Verkehre 20 »
2. Im § 8 „Drucksachen“ erhält der Abs XII folgenden Wortlaut:
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der
Reichsabgabe beträgt:
bis 50 Gramm einschließlich 5 Pfennig,
über 50 " 100 „ " 7½ „
" 100 " 250 " " 15 „
» 250 " 500 „ " 25 "
" 500 Gramm " 1 Kilogramm " 35 »
Reichs-Gesetzbl. 1918 199
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1918.