Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  1103 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
           
Nr. 121 
Inhalt: Bekanntmachung betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. S. 1103. 
  
  
(Nr. 6458) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 2. September 1918. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 975), betreffend Änderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und 
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577), wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie 
folgt ergänzt und geändert. 
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Abs. VI folgenden Wortlaut: 
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) 
beträgt für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile 
der Doppelkarte: 
 
im Orts- und Nachbarortsverkehrte .. . 7 ½ Pfennig, 
im sonstigen Verkehre ...                                  10 „ 
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte: 
im Orts- und Nachbarortsverkehre 15 Pfennig, 
im sonstigen Verkehre                         20 » 
2. Im § 8 „Drucksachen“ erhält der Abs XII folgenden Wortlaut: 
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der 
Reichsabgabe beträgt: 
                 bis 50 Gramm einschließlich 5 Pfennig, 
über 50 " 100 „ " 7½ „ 
" 100 " 250 " " 15 „ 
» 250 " 500 „ " 25 "  
" 500 Gramm " 1 Kilogramm "  35 » 
Reichs-Gesetzbl. 1918 199 
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1918.