Reichs-Gesetzblatt 4
Jahrgang 1918
Nr. 122
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport- Ordnung für Eisenbahnen. S. 1107.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-
Transport. Ordnung. S. 1108.
(Nr. 6459) Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär--Transport-Ordnung für Eisen-
bahmn. Vom 9. September 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen r.
verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Artikel 1
Im 69 50 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen wird in
Ziffer 69 am Schlusse des zweiten Absatzes angefügt:
„Ist eine militärische Stelle als Empfänger bezeichnet, so
ist bei verzögerter Abnahme von Wagenladungen nicht das
Standgeld des allgemeinen Verkehrs, sondern die im Militãrtarif,
Abschnitt X, vorgeschene Verzögerungsgebühr zu entrichten.“
In Hiffer 5 desselben Paragraphen wird am Schlusse (unmittelbar an den
3. Absatz anschließend) zugesetzt: „(S. jedoch Ziffer 6.)“
Artikel 2
Die Verordmmg tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in Kraft.
Hierdurch wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahn-
wagenverbande, die diesem Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die
Dauer des jetzigen Krieges bauschweise durch eine entsprechende Ermäßigung des
Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen auszugleichen, nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem.
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. September 1918.
Giegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Reichs-Gesetbl. 1918. 200
Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1918.