Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  81  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Nr. 23 
Inhalt: Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über Beitragsvorschüsse 
zur Unfallversicherung. S. 81. 
 
(Nr. 6246) Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über 
Beitragsvorschüsse zur Unfallversicherung. Vom 11. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die während 
des Krieges neu errichteten oder neu eingerichteten Betriebe, die ausschließlich 
oder überwiegend für den Bedarf des Heeres oder der Marine arbeiten, zu dem 
auf sie entfallenden Umlagebeitrage für eine bestimmte Zeit einen Zuschlag bis 
zur doppelten Höhe dieses Beitrags zu entrichten haben. 
§ 2 
Die Zuschläge (§ 1) sind zu einem Vermögensstock anzusammeln, der zur 
Ermäßigung der Umlage späterer Jahre zu verwenden ist. Das Nähere bestimmt 
das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt). 
§ 3 
Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die Betriebe, 
die von voraussichtlich vorübergehender Dauer oder besonders gefährlich sind, 
Vorschüsse auf die Umlagebeiträge nach Maßgabe des § 738 Abs. 3 und 4 der 
Reichsversicherungsordnung für eine bestimmte Zeit und zu bestimmten Fälligkeits- 
tagen zu zahlen haben. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1918.
	        
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