Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1142 — 
87 
Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der Ent- 
scheidung kann es eine einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen 
sind unanfechtbar. 
Wird die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses an- 
geordnet (J 2 Abs. 1, 2, §9 6) oder wird der Mietzins herabgesetzt § 5 Abs. 
Nr. 2), so gelten die Bestimmungen des Einigungsamts als vereinbarte Bestim- 
mungen des Mietvertrags. 
6( 8 
Das Einigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden 
und mindistens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Richteramt oder 
höheren Verwaltungsdienste befähigt sein; die Beisitzer müssen zur Hälfte dem 
Kreise der Hausbesitzer, zur Hälfte dem der Mieter angehören. Das Näherc über 
die Besetzung bestimmt die Landeszentralbehörde. 
*9.l-l 
Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien 
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
* 10 
Die Landeszentralbehörden können die Gemeinden zur Errichtung von 
Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften des § 8 entsprechen. 
11 
Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet 
sind, die in den §# 2 bis 5 vorgesehenen Befugnisse einer anderen Stelle über- 
tragen, wenn die Zusammensetzung dieser Stelle den Vorschriften des § 8 entspricht. 
Solange im Bezirk einer Gemeinde die im 9 2 vorgesehenen Befugnisse 
weder einem Einigungsamte noch einer anderen Stelle übertragen sind, sind die 
Amtsgerichte für die im §& 2 bezeichneten Entscheidungen zuständig; die Vor- 
schriften des § 8 finden keine Anwendung. 
*12 
Die Landeszentralbehörden können die ihnen nach den V# 1, 5) 6, 10 zu- 
stehenden Befugnisse einer anderen Behörde übertragen. 
Wü13 
Aus Vergleichen, die vor dem Einigungsamte zwischen dem Vermieter und 
dem Mieter oder einem Dritten abgeschlossen sind, findet die gerichtliche Zwangs- 
vollstreckung statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.