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Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der Ent-
scheidung kann es eine einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen
sind unanfechtbar.
Wird die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses an-
geordnet (J 2 Abs. 1, 2, §9 6) oder wird der Mietzins herabgesetzt § 5 Abs.
Nr. 2), so gelten die Bestimmungen des Einigungsamts als vereinbarte Bestim-
mungen des Mietvertrags.
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Das Einigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden
und mindistens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Richteramt oder
höheren Verwaltungsdienste befähigt sein; die Beisitzer müssen zur Hälfte dem
Kreise der Hausbesitzer, zur Hälfte dem der Mieter angehören. Das Näherc über
die Besetzung bestimmt die Landeszentralbehörde.
*9.l-l
Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
* 10
Die Landeszentralbehörden können die Gemeinden zur Errichtung von
Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften des § 8 entsprechen.
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Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet
sind, die in den §# 2 bis 5 vorgesehenen Befugnisse einer anderen Stelle über-
tragen, wenn die Zusammensetzung dieser Stelle den Vorschriften des § 8 entspricht.
Solange im Bezirk einer Gemeinde die im 9 2 vorgesehenen Befugnisse
weder einem Einigungsamte noch einer anderen Stelle übertragen sind, sind die
Amtsgerichte für die im §& 2 bezeichneten Entscheidungen zuständig; die Vor-
schriften des § 8 finden keine Anwendung.
*12
Die Landeszentralbehörden können die ihnen nach den V# 1, 5) 6, 10 zu-
stehenden Befugnisse einer anderen Behörde übertragen.
Wü13
Aus Vergleichen, die vor dem Einigungsamte zwischen dem Vermieter und
dem Mieter oder einem Dritten abgeschlossen sind, findet die gerichtliche Zwangs-
vollstreckung statt.