Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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3. wer einer Anordnung zuwiderhandelt, die von einer Gemeindebehörde 
auf Grund der ihr gemäß & 9P erteilten Ermächtigung erlassen worden ist. 
8 11 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6471) Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern. Vom 23. Sep- 
tember 1918. 
Auf Grund des & 14 der Uelanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. Sep- 
tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1140) und des § 7 der Bekanntmachung über 
Maßnahmen gegen W. ohnungsmangel vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1143) wird über das Verfahren vor den Einigungsämtern folgendes bestimmt: 
*1 
Die Mitglieder des Einigungsamts sind vor ihrem Amtsantritte durch 
Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtecs 
zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
Für die Mitglieder des Einigungsamts gelten die Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. 
(2 
Der Antrag ist an das Einigungsamt zu richten, in dessen Bezirk sich 
die Mietsache befindet. In den Fällen der 9§8 2, 4, 5 der Bekanntmachung über 
Maßnahmen gegen Wohnungsmangel ist der Antrag an das Einigungsamt zu 
richten, in dessen Bezirk die Gebäude oder die Räume belegen sind. 
Der Antrag an das Einigungsamt ist schriftlich oder zu Protokoll des 
Schriftführers des Einigungsamts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sach- 
lage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll 
die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe 
beifügen.
	        
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