Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

5  26.  Rechtsverfahren  zur  Gewähr  der  Verfassung.  215

 

wortlichkeit  der  Minister  gegenüber  dem  Staate  in  gewissem  Maße  geltend  zu  machen,
und  zwar  nicht  im  Namen  des  Königs,  sondern  eigenen  Rechts;  das  ist  das  Besondere.
  Wenn  man  von  Ministerverantwortlichkeit  spricht,  meint  man  diese  besondere
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Wieweit  die  Stände  in  solcher  Weise  befugt  sind,  das  ist  nicht  abgegrenzt  nach  sachlichen
  Rücksichten  des  Verwaltungszweiges,  auch  nicht  einheitlich  nach  Art  der  Verfehlung.
Alle  Arten  von  Verantwortlichkeitsgründen  können  hier  in  Betracht  kommen.  Aber  alles
nur,  soweit  besondere  Mittel  der  Geltendmachung  der  Verantwortlichkeit
den  Ständen  gegeben  sind,  und  nach  Maßgabe  des  Umfangs,  in  welchem  sie  ihnen  zustehen.

Die  umfassendste  Form,  in  welcher  die  Stände  solche  Mittel  zur  Verfügung  haben,
wird  bezeichnet  durch  die  sogenannte  parlamentarische  Verantwortlichkeit.
  Hier  handelt  es  sich  um  das  Zurredestellen  des  Ministers  in  den  öffentlichen  Verhandlungen
  und  Beschlüssen  der  Kammern,  welche  Meinungsäußerungen  über  die  Amtstätigkeit
  der  Minister  enthalten.  Das  Interpellationsrecht  (oben  §  18,  II  Nr.  5)  kommt
hier  zu  Hilfe.  Diese  parlamentarische  Verantwortlichkeit  ist  in  der  Sache  unbegrenzt,  in  der
Wirkung  rechtlich  nicht  bestimmt.  —  Demgemäß  ist  juristisch  nichts  weiter  darüber  zu  sagen.)

Den  Gegensatz  zur  parlamentarischen  Verantwortlichkeit  bildet  die  ständische
Geltendmachung  der  Ministerverantwortlichkeit  im  förmlichen
  Rechtsverfahren.  Die  Stände,  denen  ihrerseits  keinerlei  rechtliche
Gewalt  über  die  Minister  zusteht,  wenden  sich  mit  ihren  Anträgen  an  eine  Stelle,  bei
welcher  das  der  Fall  ist,  die  also  rechtlich  wirksam  gegen  den  Minister  vorgehen  kann,  und
suchen  diese  zu  bestimmen,  daß  sie  von  ihrem  Rechte  in  bestimmtem  Sinne  Gebrauch  macht.
Insofern  sie  von  der  angegangenen  Stelle  nach  Verfassung  und  Gesetz  gehört  werden
und  einen  Bescheid  erhalten  müssen,  ist  das  ein  Rechtsweg,  der  ihnen  zusteht  und
üben  sie  ein  ihnen  zustehendes  Recht  aus,  wenn  sie  so  vorgehen.  )

Die  anzurufende  Stelle  kann  der  König  sein.  Das  ist  der  Fall  des  ständischen

1)  v.  Frisch,  Die  Verantwortlichkeit  der  Monarchen  und  höchsten  Magistrate  S.  147  ff.
gibt  eine  gute  Ubersicht  der  verschiedenen  Lehren  von  der  Ministerverantwortlichkeit.  Er  beklagt
mit  Recht  die  Verworrenheit  der  üblichen  Einteilungen.  Die  von  ihm  vorgeschlagene  Einteilung
nach  dem  „Forum“,  vor  welchem  sie  geltend  zu  machen  ist,  führt  dahin,  die  Verank  vortlichkeit  dem
Staatsoberhaupt  gegenüber  ganz  auszuscheiden,  weil  hier  von  einem  „Forum“  und  einer  „Rechtsprechung“
  keine  Rede  ist  (S.  153);  auf  der  anderen  Seite  wird  die  einzig  in  Betracht  kommende
Verantwortlichkeit  wieder  in  eine  solche  vor  dem  Staatsgerichtshof  und  eine  solche  vor  den  Kammern
unterschieden  (S.  155)  —  eben  wegen  des  „Forum“.  Für  uns  ist  alles  Verantwortlichkeit  vor
den  Kammern,  was  durch  deren  Willen  in  Bewegung  gesetzt  wird.  Und  wenn  wir  die  Verantwortlichkeit
  vor  dem  König  ausscheiden,  so  geschieht  das  nicht,  weil  sie  „nicht  in  Betracht  kommt",
sondern  weil  sie  die  selbstverständliche,  umfassende  ist,  so  selbstverständlich,  daß  man  es  Ministerverantwortlichkeit
  im  engern  Sinne  nennt,  wenn  andere  als  der  König  derartiges  bewirken  können.

Ovpitz,  Staats-R.  I  S.  229,  II  S.  292,  Note  3,  möchte  als  „Ministerverantwortlichkeit
im  engern  Sinne“  ausscheiden  die  Fälle,  wo  der  Minister  einstehen  muß  für  Handlungen  des  Königs.
Hier  besteht  eine  Kontroverse  zwischen  ihm  und  Leuthold,  Staats-R.  S.  235,  der  seinerseits
  die  Ministerverantwortlichkeit  nur  in  der  Ministeranklage  vor  dem  Staatsgerichtshofe  sehen
will.  Das  wäre  ja  schließlich  ein  Streit  um  den  Namen.  Versteht  man  unter  Ministerverantwortlichkeit,
  wie  wir  hier  tun,  die  von  den  Ständen  geltend  zu  machende,  so  ist  beides  zu  eng.

2)  Was  wir  hier  meinen,  nennt  man  wohl  auch  politische  Verantwortlichkeit.  Laband,
Staats-R.  1  S.  355,  sieht  ihr  Wesen  darin,  daß  der  Minister  sich  der  politischen  Notwendigkeit
nicht  entziehen  kann,  auf  Angriffe  gegen  seine  Geschäftsführung  in  der  Volksvertretung  „Rede
zu  stehen.“  Der  Zwang  zum  Reden  ist  aber  dabei  geringer  als  der  zum  Hören;  je  nach  der  Veranlagung
  des  Ministers  ist  auch  der  erstere  weniger  peinlich.

3)  Hier  tritt  in  das  Verfassungsrecht  hinein  die  bekannte  Rechtsidee  des  formalen  Rechtsschutzanspruches,
  Klagerechts,  Beschwerderechts,  wie  sie  im  Zivilprozeß  ihre  Rolle  spielt  und  im  Verwaltungsrecht
  desgleichen;  vgl.  Otto  Mayer,  Deutsch.  Verw.-R.  I  S.  148ff.