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Mr. 6475)
Deutsch-Russisches Privatrechtsabtommen
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Frie-
densvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien
und der Türhkei einerseits und Rußland anderseits.
Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Iusatzverträgs
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und
der Türkei einerseits und Rußland anderseits sind
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich
der Staatssekrelär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche Geheime
Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und
der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Geheime Rat
Herr Dr. Johannes Kriege, sowie
der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowijets-Republik, nämlich
der diplomatische Vertreter der Sowjets-Republik bei der Keiserlich
Deutschen Regierung Herr Adolf Joffeé,
übereingekommen, zur Ausführung der pr vatuchilichr n Bestimmungen des Deutsch-
Russischen Insatzvertrags die Rechtsverhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valuta-
geschäfien (Artikel 7 § 3 Abs. 2), die gewerblichen Schutzrechte (Actikel 9), die
Verjährungsfristen (Arlikel 10) sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zivil-
und handelsrechtlicher Streitigkeiten zu regeln und zu diesem Iwecke ein Er-
gänzungsabkommen zu dem Deutsch-Russischen Susatzvertrage zu treffen.
Die Bevollmächtigten haben sich, natbdem sie einander ihre Vollmachten
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende
Bestimmungen geeinigt: