Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1190 — 
Mr. 6475) 
Deutsch-Russisches Privatrechtsabtommen 
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Frie- 
densvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien 
und der Türhkei einerseits und Rußland anderseits. 
Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Iusatzverträgs 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland anderseits sind 
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich 
der Staatssekrelär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche Geheime 
Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und 
der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Geheime Rat 
Herr Dr. Johannes Kriege, sowie 
der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen 
Sowijets-Republik, nämlich 
der diplomatische Vertreter der Sowjets-Republik bei der Keiserlich 
Deutschen Regierung Herr Adolf Joffeé, 
übereingekommen, zur Ausführung der pr vatuchilichr n Bestimmungen des Deutsch- 
Russischen Insatzvertrags die Rechtsverhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valuta- 
geschäfien (Artikel 7 § 3 Abs. 2), die gewerblichen Schutzrechte (Actikel 9), die 
Verjährungsfristen (Arlikel 10) sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zivil- 
und handelsrechtlicher Streitigkeiten zu regeln und zu diesem Iwecke ein Er- 
gänzungsabkommen zu dem Deutsch-Russischen Susatzvertrage zu treffen. 
Die Bevollmächtigten haben sich, natbdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt:
	        
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