Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 18 
Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit, insbesondere die Staatsan— 
gehörigkeit der Parteien, und die Richtigkeit der Parteibehauptungen, worauf die 
Zuständigkeit gestützt wird, gegebenenfalls von Amitswegen zu prüfen. 
Artikel 19 
Die Schiedsgerichte in Berlin und Moskau werden wie folgt gebildet: 
Deutschland und Rußland ernennen für jedes Schiedsgericht je einen Richter 
und einen Stellvertreter. Die Dänische Regierung wird gebeten werden, aus 
der Jahl ihrer Staatsangehörigen gleichfalls für jedes Schiedsgericht einen Rich:er 
und einen Stellvertreter zu ernennen. Die Ernennung der Richter erfolgt auf 
die Dauer von drei Jahren. Jum Richter kann nur ernannt werden, wer die 
Befähigung hat, in seinem Heimatstaat Mitglied eines Kollegialgerichts höherer' 
Instanz zu sein. 
dben den Richtern werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung 
des Handelsstandes berufenen Organs für jedes Schiedsgericht zwei Handelsrichter 
bestellt, und zwar je einer von Deutschland und Rußland. 
Den Regierungen der beteiligten Staaten bleibt es vorbehalten, eine Ver- 
mehrung der Richterkräfte zu vereinbaren. 
Artikel 20 
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Richtern und Handelsrichtern, 
die nicht seine eigenen Angehörigen sind, die diplomatischen Vorrechte und Be- 
freiungen. 
Artikel 21 
Bei jedem Schiedsgerichte führt der von der Dänischen Regierung bezeichnete 
Richter die Geschäfte des Präsidenten. 
Der Präsident ernennt die erforderlichen Gerichtsschreiber, Kanzlei= und 
Unterbeamten, und zwar auf Vorschlag der Regierung des Landes, wo das Schieds- 
gericht seinen Sitz hat. 
Artikel 22 
Ten Die Kosten der Schiedsgerichte tragen Deutschland und Rußland zu gleichen 
Teilen. 
Artikel 23 
.„Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem dänischen, einem 
deutschen und einem russischen Richterf der däuische Richter führt den Vorsitz. 
Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende außerdem einen deutschen und einen.
	        
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