— 1217 —
Reichs Gesetblatt
Jahrgang 1918
Ar 131
Juhalt: Verordnung über den Verkehr mit Zucker S. 1217. — Ausführungsbestimmungen zu
der Verordnung über den Verkehr mit Sucker. S. 1218. — Bekanntmachung über Festsetzung
des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. S. 1222.
— —— — — — —
(Nr. 6477) Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 30. September 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 914) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung der Rüben zwischen
den Beteiligten ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs
ein Schiedsgericht. Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der
Reichskanzler. Auf Anforderung der Reichszuckerstelle hat der Besitzer
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises und
der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete
vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen."“
2. 6& 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Roh-
zuckers beträgt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute
27),50 Mark, für Nacherzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute
22/,50 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bei Lieferung
bis #um 31. Dezember 1918. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember
1918 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um 0),20 Mark.
Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Reichszuckerstelle für die
Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt.“
Reichs-Gesesbl. 1918 218
Ausgegeben zu Berlin den I. Oktober 1918.