Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6479) Bekanntmachung über Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaft- 
lichen Unfallversicherung. Vom 30. September 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: 
§ I 
Die Vorschriften des § 936 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung werden 
bis auf weiteres außer Kraft gesetzt; an ihre Stelle tritt folgende Vorschrift: 
Erleiden landwirtschaftliche Arbeiter, die nicht unter die §# 931 bis 935 
der Reichsversicherungsordnung fallen, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
einen Unfall, so ist die Rente nach einem Jahrecsarbeitsverdienste zu berechnen, 
der um dreißig vom Hundert höher ist als der zuletzt vor dem 1. August 1914 
festgesetzte. Ist seitdem ein Jahresarbeitsverdienst festgesetzt worden, der den durch 
Satz 1 vorgeschriebenen übersteigt, so bleibt der höhere Jahresarbeitsverdienst für 
die Rentenbercechnung maßgebend. 
*(2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 30. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
  
P*d Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalteu. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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