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(Nr. 6479) Bekanntmachung über Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung. Vom 30. September 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen:
§ I
Die Vorschriften des § 936 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung werden
bis auf weiteres außer Kraft gesetzt; an ihre Stelle tritt folgende Vorschrift:
Erleiden landwirtschaftliche Arbeiter, die nicht unter die §# 931 bis 935
der Reichsversicherungsordnung fallen, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
einen Unfall, so ist die Rente nach einem Jahrecsarbeitsverdienste zu berechnen,
der um dreißig vom Hundert höher ist als der zuletzt vor dem 1. August 1914
festgesetzte. Ist seitdem ein Jahresarbeitsverdienst festgesetzt worden, der den durch
Satz 1 vorgeschriebenen übersteigt, so bleibt der höhere Jahresarbeitsverdienst für
die Rentenbercechnung maßgebend.
*(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 30. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
P*d Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalteu.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.