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Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
Edler von Braun
Nr. 6491) Bekanntmachung über Anderung der Verordnung über die Höchstpreise für
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. Vom 17. Oktober 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermaͤchtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Ver-
teilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in
der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683)
vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 350) und vom 19. Oktober 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 905) werden die Vorschriften in den &4& 1, 2 und 6 durch folgende
Vorschriften ersetzt:
1
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf beim Ver-
kaufe von 100 Kilogramm und mehr 40 Mark nicht übersteigen.
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der
deutschen Grenze ab. Ubernimmt der Verkäufer das ZJurollen nach dem Lager
des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine
baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerkes eine Vergütung bis zu
2 Mark für je 100) Kilogramm Reingewicht erechnen.
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für
die leihweise Uberlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit
von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation
eine Vergütung berechnet werden.