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1910/11 bis einschließlich 1917/18 tritt nicht ein. Fuͤr diese Brennereien ist
jedoch der Durchschnittsbrand mit dem Außerkrafttreten der bisherigen Brannt-
weinsteuergesetze als erloschen zu betrachten, wenn sie nicht bis zum Ablauf des
ersten vollen Betriebsjahrs, in dem das Gefetz über das Branntweinmonopol vom
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) in Geltung ist, mindestens eine der Hälfte
ihres Durchschnittsbrandes entsprechende Alkoholmenge herstellen.
II. Kontingent
à) Die Vorschriften der §# 24 bis 41 des Branntweinsteuergesetzes sowie
der &¾ 3, 4, 7 und 8 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 werden vom 1. Oktober
1918 ab außer Wirksamkeit gesetzt.
b) Soweit am 30. September 1918 den Brenncreien in dem Königreiche
Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogtume Baden ein
Kontingent oder anderen Brennereien das Recht, Branntwein zu einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze herzustellen, zustand, wird den Brennercien das Kontingent
oder das bezeichnete Recht in der für das Betriebsjahr elnas festgesetzten Höhe
unbeschadet der Vorschrift unter d auch für das Betriebsjahr 1918/19 belassen.
Te) Obstbrennereien entrichten für Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem
Obst, Wein, Most oder aus Rückständen davon (Trester, Hefc) oder aus Beeren
und Wurzeln herstellen, im Betriebsjahr 1918/19 bei einer Erzeugung von nicht
mehr als 50 Liter Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0,8. Mark für das Liter
Alkohol nebst dem Quschlag aus 7 250 des Gesetzes über das Branntwein-
monopol. Diese Vorschrift ist in gleicher Weise auf Brenner anzuwenden, die
Branntwein aus selbsterzeugten Stoffen der bezeichneten Art und in dem an.
gegebenen Umfang auf einer fremden Brennvorrichtung herstellen, weil sie eine
eigene Brennvorrichtung nicht besitzen.
d) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die im Betriebs-
jahr 1918/19 nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol herstellen, entrichten für
ihr gesamtes Erzeugnis eine Verbrauchsabgabe von 1/14 Mark für das Liter
Alkohol nebst dem Zuschlag aus § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
e) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerb-
lichen Betriebe (& 13 des Branntweinsteuergesetzes) übergehen, dürfen Branntwein
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze nicht mehr herstellen.
AlI. Besondere Vorschriften
a) Für das Betriebsjohr 1918/19 werden die im & 10 des Branntwein-
steuergesetzes bezeichneten Brennereien von den ihnen dort auferlegten Beschrän-
kungen hinsichtlich der Verwertung der Rückstände von der Branntweinerzeugung
und des Düngers sowie hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden
Rohstoffe befreit. .
b) Im Betriebsjahr 1918/19 dürfen landwirtschaftliche Brennerrien ein-
schließlich der im & 13 letzter Satz des Branntweinsteuergesetzes näher bezeichneten
Hefebrruncreien, soweit ihnen Zucker oder Mclasse von zuständiger Stelle zur
Verfügung gestellk werken, diese Stoffe verarbeiten, ohne dädurch ihre Eigenschaft