Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Reichskanzler kann die ihm im & 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse auf 
die Landeszentralbehörden oder die Staatskommissare für Demobilmachung und im 
Falle des § 2 Abs. 2 auf die Demobilmachungskommissare übertragen. Die Landes- 
zentralbehörden und die Staatskommissare für Demobilmachung können die ihnen 
übertragenen Befugnisse auf die Demobilmachungskommissare übertragen. Die 
Demobilmachungskommissare können ihre Befugnisse weiter auf die Demobil- 
machungsausschüsse übertragen. 
Die Demobilmachungsorgane sind befugt, zur Erreichung der im § 1 Abs. 1 
bezeichneten Jwecke die Hilfe aller Staats= und Gemeindebehörden sowie aller 
militärischen Stellen in Anspruch zu nehmen. 
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband und als 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
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Wer den von dem Reichskanzler oder den gemäß dieser Verordnung ein- 
gesetzten Demobilmachungsorganen auf Grund des 9 1 Abs. 1 und des § 4 Abf. 1 
erlassenen allgemeinen oder besonderen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt 
nur auf Antrag des Staatskommissars oder des Demobilmachungskommissars ein. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Bundesrat bestimmt, wann und inwieweit sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 7. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
	        
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