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Der Reichskanzler kann die ihm im & 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse auf
die Landeszentralbehörden oder die Staatskommissare für Demobilmachung und im
Falle des § 2 Abs. 2 auf die Demobilmachungskommissare übertragen. Die Landes-
zentralbehörden und die Staatskommissare für Demobilmachung können die ihnen
übertragenen Befugnisse auf die Demobilmachungskommissare übertragen. Die
Demobilmachungskommissare können ihre Befugnisse weiter auf die Demobil-
machungsausschüsse übertragen.
Die Demobilmachungsorgane sind befugt, zur Erreichung der im § 1 Abs. 1
bezeichneten Jwecke die Hilfe aller Staats= und Gemeindebehörden sowie aller
militärischen Stellen in Anspruch zu nehmen.
5
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
6
Wer den von dem Reichskanzler oder den gemäß dieser Verordnung ein-
gesetzten Demobilmachungsorganen auf Grund des 9 1 Abs. 1 und des § 4 Abf. 1
erlassenen allgemeinen oder besonderen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt
nur auf Antrag des Staatskommissars oder des Demobilmachungskommissars ein.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt, wann und inwieweit sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 7. November 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein