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3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Verbraucher
(Kleinhandel), abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller
& 3), für 1 Pfund Reingewicht nicht übersteigen:
bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu
1 Kilognnnen. 80 Pfennig,
im übrien . .. 778
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. November 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr. 6522) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10.
und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 8. No-
vember 1918.
9
2 % Grund des & 3 Abs. 2, & 8 Abs. 1, der 95 12, 13 der Verordnung über Roh-
tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
I. Die §9I 27 und 28 der Ausführungsbestimmungen vom 27. Oktober
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) erhalten folgende Fassung:
* 27
Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahre 1918 bemißt
sich nach folgenden Grundsätzen:
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfen
zugerechnet werden: .
a) bis zu 4 Mark für Einkaufskosten einschließlich der Maklergebühren,
b) bis zu 11 Mark für Gärungskosten mit Einschluß der Umsatzsteuer,
Tc) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren.
Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsverlustes von 25 vom
Hundert die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den
Einstandskosten dürfen bis zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Jinsverlust
und bis zu 12/500 Mark als Händlernutzen hinzugerechnet werden.
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreterkosten bis
zu 112 vom Hundert zugeschlagen werden.
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Freilager bis zu
einem Jahre. Bei Jielgewährung kann der Verkäufer ½ vom Hundert für jeden
Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufschlagen.
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 3,50 Mark
für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.