Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1324 — 
(r. 6543) Verorbnung über die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem 
Ausland. Vom 15. November 1918. 
(11 
Die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland 
wird bis auf weiteres aufrechterhalten, soweit sie im Steucrinteresse oder aus 
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf militärische oder politische Ange- 
legenheiten darf die Uberwachung nicht erstreckt werden. 
12 
Die bisherigen Uberwachungs= und Prüfungsstellen bleiben zu dem im ## 1 
Satz 1 bezeichneten Iwecke bestehen und werden dem Reichsschatzamt unterstellt. 
Berlin, den 15. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesenzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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