Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Gewerbeaufsichtsbeamten können auf Antrag unter dem Vorbehalte des 
Widerrufs 
a) unbeschadet der Bestimmungen im & .2 für höchstens 20 Tage im Jahre 
eine Uberschreitung der im § 1 festgesetzten Arbeitszeit zulassen, wenn 
ein dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen wird, 
b) abweichend von den Bestimmungen der ## 3 bis 6 gestatten, daß 
während der vorgeschriebenen Ruhezeiten und an den Sonn- und Fest- 
tagen Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind 
1. in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, 
2. zur Bewachung von Betriebsanlagen, 
3. zur Ausbesserung von Betriebseinrichtungen, sofern diese ohne er- 
hebliche Störung des Betriebs nicht in der zugelassenen Arbeitszeit 
vorgenommen werden können, 
Tc) genehmigen, daß während der Messen, Jahrmärkte und Volksfeste Ge- 
sellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter über die im § 1 Abs. 1 
vorgesehene Dauer hinaus beschäftigt und abweichend von den Be- 
stimmungen des & 3 innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie 
an den Sonn= und Festtagen Arbeiten zum Herstellen von Bäcker- und 
Konditorwaren ausgeführt werden. 
Vor der Erteilung einer Genehmigung ist dem Arbeiterausschuß oder, wenn 
kein Ausschuß besteht, der Arbeiterschaft des Betriebs Gelegenheit zu geben, sich 
zu dem Antrag zu äußern. 
Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Er kann an Bedingungen geknüpft 
werden. Eine Abschrift des Bescheids ist in den Betriebsräumen an einer den 
Arbeitern leicht zugänglichen Stelle aufzuhängen. 
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Der & 105b Abs. 1, der §& 105 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3, der §& 105e Abs. 1 
Ziffer 5, Abs. 2 bis 4, die §§ 1054 bis 105i der Gewerbeordnung finden auf 
die gewerblichen Bäckereien und Konditoreien und auf die im § 3 Abs. 2 bezeich- 
neten Arbeiten keine Anwendung; für die im 9 4 bezeichneten Anlagen bewendet 
es bei den Bestimmungen der § 105 b bis 105 i der Gewerbeordnung. 
*i 
Auf den Gewerbebetrieb der Bäckereien und Konditoreien finden im übrigen 
die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem 
Gesetze besondere Bestimmungen getroffen sind. 
& 10 
Zu den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmungen gehören auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum- 
und anderen Vereinen.
	        
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