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r. 6548) Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbelter. Vom
23. November 1918.
Ar Grund des Erlasses des Ratcs der Volksbeauftragten über die Errichtung des
Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom
12 November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Anordnung
über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter:
1
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen
Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den Betrieben des Reichs, des Staates,
der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung
berrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebenbetricben gewerblicher Art.
II
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die
Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon
durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn-
und Festtage heibeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen
Tagen auf die übrigen Werktage verleilt werden.
III
Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisenbahn-, Post= und
Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die Zeitverhältnisse bedingten, all-
gemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen
zwischen Betriebsleitungen und den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Sollten
die Vereinbarungen nicht innerhalb zweicr Wochen zustandekommen, bleiben weitere
Anordnungen vorbehalten.
In Bctrieben, deren Natur ceine Unterbrechung nicht gestattet oder bei
denen eine ununterbrochene Sruntagsarbeit zur Jeit im öffentlchen Interesse
nöt#g ist, dürfen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwecksels
mannliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen
ceinmal zu ciner Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer einschließlich
der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal
cine ununterbrochene Ruhcrzeit von je vierundzwanz'g Stunden gewährt wird.
V
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung.
dürfen Arbeiteriunen über sechzehn Jahre in zwei= oder mebrschichtigen Betricben
bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der