Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1334 — 
r. 6548) Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbelter. Vom 
23. November 1918. 
Ar Grund des Erlasses des Ratcs der Volksbeauftragten über die Errichtung des 
Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 
12 November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Anordnung 
über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter: 
1 
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen 
Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den Betrieben des Reichs, des Staates, 
der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung 
berrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebenbetricben gewerblicher Art. 
II 
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die 
Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon 
durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- 
und Festtage heibeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen 
Tagen auf die übrigen Werktage verleilt werden. 
III 
Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisenbahn-, Post= und 
Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die Zeitverhältnisse bedingten, all- 
gemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen 
zwischen Betriebsleitungen und den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Sollten 
die Vereinbarungen nicht innerhalb zweicr Wochen zustandekommen, bleiben weitere 
Anordnungen vorbehalten. 
In Bctrieben, deren Natur ceine Unterbrechung nicht gestattet oder bei 
denen eine ununterbrochene Sruntagsarbeit zur Jeit im öffentlchen Interesse 
nöt#g ist, dürfen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwecksels 
mannliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen 
ceinmal zu ciner Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer einschließlich 
der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal 
cine ununterbrochene Ruhcrzeit von je vierundzwanz'g Stunden gewährt wird. 
V 
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung. 
dürfen Arbeiteriunen über sechzehn Jahre in zwei= oder mebrschichtigen Betricben 
bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der
	        
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