Reichs-Gesetzblat *7)
Jahrgang 1918
Nr. 164
Inhalt: Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche
Demobilmachung. S. 1339.
(r. 6550) Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für
die wirtschaftliche Demobilmachung. Vom 27. November 1918.
De Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt)
wird ermächtigt, zu ebestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die von ihm oder
den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen mit Gefängnisstrafe bis zu
fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft werden, und daß die Gegenstände, auf die sich die straf-
bare Handlung bezicht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht. Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil-
machung (Demobilmachungsamt) kann auch anordnen, daß Gegenstände, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, von den Demobilmachungsorganen für ver-
fallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 27. November 1918.
Die Reichsregierung
Ebert Haase
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts veruritteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 254
Ausgegeben zu Berlin den 28. Rovember 1918.