Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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einem Monat nach der Desarmierung der Festung dem Eigentümer schriftlich 
erklärt, das Grundstück nach den Vorschriften dieser Verordnung weiter benutzen 
zu wollen. 
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Unter den Voraussetzungen des & 1 und für die dort vorgesehene Zeit 
können die obersten Behörden der Militär-- und Marineverwaltung Schiffe und 
Wasserfahrzeuge, die auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes in Anspruch genommen 
worden sind, weiter benutzen oder Schiffe und Wasserfahrzeuge neu in Anspruch 
nehmen. An die Stelle der Landeszentralbehörde tritt hierbei die Reichsregierung 
(Reichswirtschaftsamt). Auf die Inanspruchnahme finden die Vorschriften des 
Kriegsleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
83 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. November 1918. 
Die Reichsregierung 
Ebert Haase Scheidemann Dittmann Landsberg Barth 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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