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Die Wahlkreiseinteilung und die Zahl der Abgeordneten, die in den
einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.
Sie beruht auf dem Grundfatz, daß auf durchschnittlich 150 000 Ein.
wohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein Abgeordneter entfällt
und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung
berücksichtigt werden müssen, ein Uberschuß von mindestens 75 000 Einwohnern
vollen 150 000 gleichgerechnet wird.
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Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den
Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke
zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.
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Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein
Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung (6 22)
zuständigen Behörde ernannt.
Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirkes
drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.
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Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort
wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die
Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden
vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind bis zum Ablauf der Auslegungs-
frist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der
Marine, die im Januar oder Februar 1919 aus dem Felde heimkehren, ergeht
eine besondere Verordnung.
Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppen-
verbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Ver-
ordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer
Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem
Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zur verfassung-
gebenden deutschen Nationalversammlung wählen.