Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(23 
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermitt- 
lung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, 
alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen. 
24 
Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden 
Sonntag, den 16. Februar 1919 statt. 
(25 
Beschließt die deutsche Nationalversammlung, daß Deutsch-Osterreich seinem 
Wunsche entsprechend in das Deutsche Reich aufgenommen wird, so ireten die 
deutsch-österreichischen Abgeordneten ihr als gleichberechtigte Mitglieder bei. 
Voraussetzung für den Beitritt ist, daß die Abgeordneten auf Grund all- 
gemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahlen unter Beteiligung auch 
der Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die 
Zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich 
auf 150 000 Seelen ein Abgeordneter entfällt Der Wahltag braucht mit dem 
deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen. 
(256 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
 
	        
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