— 103 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 31
Inhalt: Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. S. 103. — Verordnung über
die Einfuhr von Gemüsesämereien und Gewürzen. S. 106.
(Nr. 6257) Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. Vom 1. März 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 401)/ 18. August 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 823) wird verordnet:
§ 1
Wer aus dem Ausland Klee-, Gras- oder Futterkräutersamen, Samen
von Runkelrüben oder von Wasser-, Stoppel- oder Herbstrüben (landwirtschaftliche
Sämereien) einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Landwirtschaftlichen Betriebs-
stelle für Kriegswirtschaft, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin, Potsdamer
Straße 28, unter Angabe von Art, Menge, Verpackungsart, Einkaufspreis und
Aufbewahrungsort unverzüglich anzuzeigen.
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der
Sämereien im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer aus dem Ausland landwirtschaftliche Sämereien einführt, hat sie an
die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft zu liefern. Er hat sie
bis zur Abnahme durch diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.
Er hat auf Verlangen der Betriebsstelle Muster zu übersenden und die Sämereien
an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 32
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1918.