Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  103  — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
Nr. 31 
Inhalt: Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. S. 103. — Verordnung über 
die Einfuhr von Gemüsesämereien und Gewürzen. S. 106. 
  
  
(Nr. 6257) Verordnung über die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. Vom 1. März 1918. 
 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
       
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 401)/ 18. August 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 823) wird verordnet: 
  
§ 1 
Wer aus dem Ausland Klee-, Gras- oder Futterkräutersamen, Samen 
von Runkelrüben oder von Wasser-, Stoppel- oder Herbstrüben (landwirtschaftliche 
Sämereien) einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Landwirtschaftlichen Betriebs- 
stelle für Kriegswirtschaft, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin, Potsdamer 
Straße 28, unter Angabe von Art, Menge, Verpackungsart, Einkaufspreis und 
Aufbewahrungsort unverzüglich anzuzeigen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der 
Sämereien im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland landwirtschaftliche Sämereien einführt, hat sie an 
die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft zu liefern. Er hat sie 
bis zur Abnahme durch diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu 
behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
Er hat auf Verlangen der Betriebsstelle Muster zu übersenden und die Sämereien 
an einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 
Reichs-Gesetzbl.   1918. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1918.
	        
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