Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1858 — 
(25 
Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge oder Verbindungen von solchen, die 
verspätet eingereicht oder erklärt sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht 
entsprechen. 
Kommt bei der Verhandlung nach §& 20 Abs. 2 eine Einigung nicht zu- 
stande, so sind die in Betracht kommenden Verbindungen nicht zuzulassen. 
26 
Werden Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder Wahlvorschläge oder 
Verbindungen von solchen nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann 
unter Beifügung von Gründen Mitteilung zu machen. 
27 
Der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle 
genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags. 
(28 
Der Wahlausschuß hat gleichzeitig sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge 
in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen 
der Unterzeichner und Vertrauensmänner, spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag 
durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises 
bekanntzumachen. 
Hierbei ist zugleich anzugeben, welche Wahlvorschläge miteinander ver- 
bunden sind. 
In der Bekanntmachung soll die rechtliche Bedeutung der Wahlvorschläge 
und ihrer Verbindung kurz erläutert werden. 
29 
Die nach §9 10 zuständigen Behörden haben bei der Ernennung des Wahl- 
vorstehers und seines Stellvertreters zugleich den Raum zu bestimmen, in dem die 
Wahl vorzunehmen ist. 
∆ 30 
Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des Wahlvorstehers und 
seines Stellvertreters, die Bestimmung des Wahlraums sowie Tag und Stunde 
der Wahlen sind spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag durch die zu amtlichen 
Veröffentlichungen dienenden Blätter zu veröffentlichen und außerdem von den 
Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. 
* 
Die Wahlhandlung beginnt um 9. Uhr vormittags.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.