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(25
Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge oder Verbindungen von solchen, die
verspätet eingereicht oder erklärt sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht
entsprechen.
Kommt bei der Verhandlung nach §& 20 Abs. 2 eine Einigung nicht zu-
stande, so sind die in Betracht kommenden Verbindungen nicht zuzulassen.
26
Werden Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder Wahlvorschläge oder
Verbindungen von solchen nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann
unter Beifügung von Gründen Mitteilung zu machen.
27
Der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle
genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags.
(28
Der Wahlausschuß hat gleichzeitig sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge
in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen
der Unterzeichner und Vertrauensmänner, spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag
durch die zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises
bekanntzumachen.
Hierbei ist zugleich anzugeben, welche Wahlvorschläge miteinander ver-
bunden sind.
In der Bekanntmachung soll die rechtliche Bedeutung der Wahlvorschläge
und ihrer Verbindung kurz erläutert werden.
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Die nach §9 10 zuständigen Behörden haben bei der Ernennung des Wahl-
vorstehers und seines Stellvertreters zugleich den Raum zu bestimmen, in dem die
Wahl vorzunehmen ist.
∆ 30
Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des Wahlvorstehers und
seines Stellvertreters, die Bestimmung des Wahlraums sowie Tag und Stunde
der Wahlen sind spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag durch die zu amtlichen
Veröffentlichungen dienenden Blätter zu veröffentlichen und außerdem von den
Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
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Die Wahlhandlung beginnt um 9. Uhr vormittags.