Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1861 — 
839 
Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für ge- 
schlossen. Hiernach dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet ge- 
zählt. Jugleich wird die Jahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste 
festg stellt (& 38). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit, so ist dies im Wahlprotokoll anzugeben und, soweit möglich, zu 
erläutern. 
40 
Kann die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel am Wahltag nicht 
mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und 
Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu tragen. 
(41 
Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die spätestens am nächst- 
folgenden Tage erfolgen muß, öffnet ein Beisitzer die Umschläge, nimmt die 
Stimmzetitel heraus und übergibt sie dem Wahlvorsteher, der sie laut vorliest 
und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum 
Ende der Wahlhandlung übergibt. 
42 
Ungültig sind Stimmzettel, 
1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem 
mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; 
die nicht von weißem Papier sind; 
die mit einem Kennzeichen versehen sind; 
die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft 
zu erkennen istz 
6. die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten 
enthalten; 
7. die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten; 
8. die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen 
Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 259 
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