Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1393 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 171 
Inhalt: Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung. S. 1398. — Ver- 
ordnung über Druckpapier. S. 13°6.— Bekanntmacchhung, betreffend Aufbebung des §5 11a 
der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren vom 10. Jun 
23. Dezember 1916. S. 1397. — Verordnung über die Entlohnung und die Errichtung von 
Fachausschüssen im Bäckerei, und Konditoreigewerbe. S. 1397. — Verordnung über die Weiter- 
gewährung von Julagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung. S. 19298. — Erlaß über 
die Errichtung des Reichsluftamts. S. 1400. 
  
— — ———.— ——— —[. 
— W.°. 
  
(Nr. 6564) Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung. Vom 
3. Dezember 1918. 
D. Rat der Volksbeauftragten hat in Ergänzung der Verordnung vom 
12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1303), durch die für politische Straf- 
taten bereits Straffreiheit gewährt ist, für Straftaten nicht politischer Art mit 
Gesetzeskraft für das Reich folgende Verordnung erlassen: 
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Alle zur Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden gehörigen Untersuchungen 
wegen solcher vor dem 9. November 1918 begangenen Straftaten, die mit Frei- 
heitsstrafe bis Ju einem Jahre oder mit Geldstrafe, allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Nebenstrafen, bedroht sind, werden niedergeschlagen. 
Auch ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, werden die zur 
Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden gehörigen Untersuchungen wegen aller 
vor dem 9. November 1918 begangenen Straftaten niedergeschlagen, wenn die 
Tat aus Not, aus Unerfahrenheit oder infolge von Verführung begangen und 
keine höhere Strafe zu erwarten ist als sechs Monate Gefängnis oder Geldstrafe. 
Dabei sind Personen, die ihre zu den Fahnen einberufenen Angehörigen in Haus 
sürr Beruf vertreten und hierbei Straftaten begangen haben, besonders zu berück- 
ichtigen. 
Hat der Täter durch die Straftat einen Gewinn erstrebt, so wird das 
Verfahren nur niedergeschlagen, wenn die Verfehlung geringfügig ist und nach 
Lage des Falles keine höhere Strafe zu erwarten ist als ein Monat Gefängnis 
oder fünfhundert Mark Geldstrafe. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 265 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1918. 
 
	        
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