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oder mit Nebenstrafen, Straferlaß unter der Bedingung ein, daß der Verurteilte
nicht binnen einem Jahre wegen einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begangenen übermäßigen Preissteigerung oder Höchstpreisüberschreitung zu Strafe
verurteilt wird. Im übrigen finden die Voraussetzungen und sonstigen Bestim-
mungen des §& 2 entsprechende Anwendung.
Höhere Strafen wegen solcher Straftaten sind von jedem Straferlaß aus-
geschlossen.
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Vermerke über Strafen, die nach dieser Verordnung in vollem Umfang
erlassen werden, sind im Strafregister zu löschen.
(6
Soweit eine nach dem 31. Oktober 1918 für das Gebiet eines Bundes-
staats erlassene Amnestie für den Beschuldigten oder Verurteilten günstigere Be-
stimmungen enthält als diese Verordnung, gelten solche Bestimmungen neben
dieser Verordnung.
87
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts
Dr. von Krause
(Nr. 6565) Verordnung über Druckpapier. Vom 30. November 1918.
1
Tageszeitungen dürfen bis auf weiteres nur in folgendem Umfang heraus-
gegeben werden:
1. Tageszeitungen von einer Seitengröße bis zu 31 ½/ K 47 Dentimeter
(Berliner Format), die
a) einmal täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von
44 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe,
b) mehrmals täglich erscheinen, bis zu einem Wochenumfange von
84 Seiten, einschließlich der Sonntagsausgabe.
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