Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1405 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
6 Nr. 174 
· Inhalt: Verordnung, betreffend Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in der Groß-Berliner 
Metallindustrie. S. 1405. 
  
  
  
(Nr. 6572) Verordnung, betreffend Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in der 
Groß.Berliner Metallindustrie. Vom 7. Dezember 1918. 
81 
Soweit für das Gebiet des Iweckverbandes Groß-Berlin in der Metall- 
industric seit dem 2. Dezember 1918 eine Verkürzung der Arbeitszeit von 8 bis 
auf 4 Stunden unbedingt geboten ist, soll den Arbeitnehmern die Hälfte des 
durch die Verkürzung entstehenden Verdienstausfalls durch eine Sondervergütung 
ersetzt werden. Von der Sondervergütung trägt das Reich 60 vom Hundert, 
der Arbeitgeber 40 vom Hundert. Der vom Reiche zu tragende Teil wird jedoch 
nur insoweit gewährt, als der Verdienst einschließlich des vom Arbeitgeber zu 
tragenden Teiles der Sondervergütung den vierfachen Betrag des ortsüblichen 
Tagelohns der Betriebsgemeinde nicht erreicht. 
*2 
Die Bestimmung des 9 1 gilt nur so lange, bis eine Verordnung über 
das Verfahren, durch das die Jahl der in einem gewerblichen Betriebe zu be- 
schäftigenden Arbeitnehmer geregelt wird, in Kraft tritt; eine solche Verordnung 
muß spätestens am 1. Januar 1919 in Kraft treten. 
* 3 
Andere Abmachungen, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der 
Groß--Berliner Metallindustrie über eine Vergütung für die vorgenommene Ver- 
kürzung der Arbeitszeit getroffen worden sind, werden durch die Bestimmungen 
dieser Verordnung ersetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 268 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1918.
	        
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