Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 175 
  
  
  
  
  
— 
Inhalt: Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts. S. 1407. 
(Nr. 6573) Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts. Vom 7. De- 
zember 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten, betreffend die 
vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1337) wird folgendes vorgeschrieben: 
* . 
Lenkbare Luftfahrzeuge (Luftschiffe und Flugzeuge) dürfen außerhalb der 
Flugplätze nur verkchren, wenn die Behörde sie zugelassen hat. 
*2 
Luftfahrzeuge müssen verkehrssicher und so gebaut, eingerichtet und aus- 
gerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie Belästigung von Personen 
und Gefährdung von Personen und Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. 
r 3 
Genügt ein zugelassenes Luftfahrzeug den Anforderungen der Verkehrs- 
sicherheit nicht mehr, so kann die Behörde cs vom Verkehr außerhalb der Flug- 
plätze ausschließen. 
( 4 
Wer außerhalb der Flugplätze ein Luftfahrzeug führen will (Luftschiff., 
Flugzeugführer), bedarf der Erlaubnis der Behörde. 
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Befähigung durch 
eine Prüfung dartut und keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht- 
fertigen, daß er nicht geeignet sei, Luftfahrzeuge zu führen. 
Die erteilte Erlaubnis wird durch einen Führerschein nachgewiesen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 269 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.