Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 175
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Inhalt: Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts. S. 1407.
(Nr. 6573) Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts. Vom 7. De-
zember 1918.
Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten, betreffend die
vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1337) wird folgendes vorgeschrieben:
* .
Lenkbare Luftfahrzeuge (Luftschiffe und Flugzeuge) dürfen außerhalb der
Flugplätze nur verkchren, wenn die Behörde sie zugelassen hat.
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Luftfahrzeuge müssen verkehrssicher und so gebaut, eingerichtet und aus-
gerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie Belästigung von Personen
und Gefährdung von Personen und Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
r 3
Genügt ein zugelassenes Luftfahrzeug den Anforderungen der Verkehrs-
sicherheit nicht mehr, so kann die Behörde cs vom Verkehr außerhalb der Flug-
plätze ausschließen.
( 4
Wer außerhalb der Flugplätze ein Luftfahrzeug führen will (Luftschiff.,
Flugzeugführer), bedarf der Erlaubnis der Behörde.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Befähigung durch
eine Prüfung dartut und keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht-
fertigen, daß er nicht geeignet sei, Luftfahrzeuge zu führen.
Die erteilte Erlaubnis wird durch einen Führerschein nachgewiesen.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 269
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1918.