Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1409 — 
2. die sonstigen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit 
erforderlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Luftfahrzeugen 
außerhalb der Flugplätze, 
3. Bestimmungen über den Verkehr innerhalb der Flugplätze, 
4. Bestimmungen über räumliche Begrenzungen des Fliegens im Inland 
und über das Ulberfliegen der Grenzen durch in- und ausländische 
Luftfahrzeuge. 
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Vorbehalten bleibt, die Zuständigkeit des Reichsluftamts einerseits und der 
von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden anderseits für die 
Durchführung dieser Vorschriften zu ordnen. 
* 12 
Solange die grundlegenden Bestimmungen nach & 10 Ziffer 1 bis 4 nicht 
erlassen sind, hat das Reichsluftamt die ausschließliche Befugnis, nach seinem Er- 
messen im Einzelfall Luftfahrt zuzulassen. 
# 13 
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Innern 
Dr. Preuß 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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