Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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r. 6577) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzbontingente der 
Bierbrauereien und den Malzhandel. Vom 10. Dezember 1918. 
A. Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Malzkontingente der 
Bierbrauereien und den PMalzhandel vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1061) wird für das Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1 
&5 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malz- 
kontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 19. Dezember 1917 
Reichs-Gesetzbl. S. 1112) wüd wie folgt geändert: 
1. Abs. 1 und 2 erhalten nachstehende Fassung: 
Der Preis des Kontingents kann bei Ubertragungen, die für das Kontingent- 
jahr 1918/19 oder einen kürzeren Jeitraum erfolgen, bis zu 200 Mark für den 
Doppelzentner Malz betragen. Maßgebend ist die Malzmenge, die mit dem 
Kontingent veräußert wird; wird Getreide mitveräußert, so ist bei der Umrechnung 
in Malz das von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle festgesetzte Umrechnungs- 
verhältnis zugrunde zu legen. Bei dauernden Ubertragungen vom 1. Oktober 1918 
ab kann der Preis des Kontingents bis zu 90 Mark für den Doppelzentner 
Malz betragen. Maßgebend ist diejenige Malzmenge (Friedensmalzverbrauch), 
von der bei der gestsetzung des Kontingents ausgegangen worden ist (69 1, 2 
der Verordnung vom 20. November 1917). Wenn bei einer dauernden Über- 
tragung bereits ein Teil der auf das Kontingent für das Kontingentjahr 1918/19 
treffenden Getreide= oder Malzmenge durch die veräußernde Bierbrauerei ver- 
wendet ist, so verringert sich der Höchstpreis in der Weise, daß für den ent- 
prechenden Teil der nach Satz 4 dieses Absatzes maßgebenden Malzmenge nicht 
mehr als 80 Mark für den Doppelzentner berechnet werden dürfeu. 
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, ist berechtigt, zur Deckung ihrer 
Unkosten von der erwerbenden Bierbrauerri eine Gebühr zu erheben, die 
a) in den Fällen des Abs. 1 Sebbb 0/t0 Mark, 
b) in den Fällen des Abs. 1 Stbz . . . .... 1,00 2 
für den Doppelzentner der maßgebenden Malzmenge beträgt. 
2. Im Abs. 3 Satz 3 wird statt der Jahl „8880“ die Jahl /12“7 gesetzt. 
Artikel 2 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts 
Wurm 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlia, gedeuckt in der Ne#chsbrucke###.
	        
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