Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1415 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 178 
Inhalt: Verordnung über eine militärische Amnestie. S. 1418. 
  
  
(Nr. 6578) Verordnung über eine militärische Amnestie. Vom 7. Dezember 1918. 
D-. Rat der Volksbeauftragten hat mit Gesetzeskraft für das Reich folgende 
Verordnung erlassen: 
*#1 
Alle zur. Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Behörden 
gehörigen Untersuchungen gegen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, 
wenn auch nur zeitweise, zum aktiven Heere (5 38 des Reichsmilitärgesetzes) oder 
zur aktiven Marine oder zu den Schutztruppen gehört oder sich in einem Dienst- 
oder Vertragsverhältnisse beim kriegführenden Heere oder bei der kriegführenden 
Marine befunden haben, werden niedergeschlagen, soweit sie betreffen vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene 
1. Ubertretungen, 
2. Vergehen, mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse, 
8. Verbrechen im Sinne der #/8 243, 244 und 264 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich, bei denen der Täter zur Zeit der Tat das 
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, Verbrechen gegen Pflichten 
der militärischen Unterordnung, bei denen nicht durch eine Tätlichkeit 
gegen einen Vorgesetzten der Tod oder eine schwere Körperverletzung 
desselben verursacht worden ist, sowie Verbrechen der Fahnenflucht und 
der Feigheit. 
Unter den vorstehend angegebenen Voraussetzungen ist bei den im & 3 des 
Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich bezeichneten 
Straftaten auch von einer Oisziplinarbestrafung abzusehen. Dies gilt auch 
bezüglich der nach den militärischen Disziplinarstrafordnungen nur im Disziplinar- 
weg zu ahndenden Handlungen. 
Reichs--Gesetzbl. 1918. 272 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1918.
	        
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