Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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den allgemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits 
verwirkten Strafe, wegen Unterlassung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis 
bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
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Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den ab- 
gelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. 
Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
Deezus des Neichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
	        
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