Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, 
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen. 
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Die obersten Postbehörden und die ohne Vermittlung der Postanstalten 
zahlenden Sonderanstalten teilen der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts 
binnen acht Wochen nach dem 31. Dezember 1919 mit, welchen Gesamtbetrag 
an Zulagen sie ausgezahlt haben. 
Die bis zum 31. Dezember 1919 nicht abgehobenen, bis zum 30. Juni 
1920 gezahlten Julagen sind bei der Mitteilung der im Jahre 1920 auf An- 
weisung der Versicherungsträger gezahlten Beträge anzugeben. 
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Die Rechnungsstelle verteilt die vorgeschossenen Zulagen auf die Ver- 
sicherungsträger nach Maßgabe des am 31. Dezember 1919 vorhandenen für die 
Gemeinlast bestimmten Teiles ihres Vermögens. 
Gegen die Verteilung ist die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt 
zulässig. u 
Die Rechnungsstelle teilt dem Reichskanzler (Reichsarbeitsamt) mit, welche 
Beträge die einzelnen Versicherungsträger zu erstatten haben. 
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Die Versicherungsträger erstatten ihren Anteil an den Jahlungen aus dem 
Gemeinvermögen mit je einem Zehntel in den zehn auf das Jahr 1919 folgenden 
Jahren zugleich mit den Jahlungen aus Versicherungsleistungen. Die §## 1408, 
1410 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend. 
* 12 
Das Reichsversicherungsamt trifft die erforderlichen Bestimmungen zur 
Durchführung dieser Verordnung und über das Verfahren. 
13 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
— 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Wostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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