Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1433 — 
Reichs-Gesetzblatt 
  
  
  
Jahrgang 1918 
Nr. 185 
— — —.————* 
Inhalt: Verordnung öber Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehbrige. S. 1438. — Verordnung 
über versicherungsrechtliche Wirkungen der Aufhebung des Hilfsdienstgesetzes. G. 1414. — An- 
ordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeite# 
vom 23. November 1918. S. 1436. 
  
(Nr. 6589) Verordnung über Fürsorge für geschlechtskranke Heeresangehörige. Vom 17. De- 
191 
zember . 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was folgt: 
1 . 
Entlassene Angehörige des Heeres und der Marine, bei denen während des 
gegenwärtigen Krieges eine Geschlechtskrankheit festgestellt worden ist, sind von 
den zuständigen militärischen Dienststellen zum Zwecke weiterer ärztlicher Fürsorge 
derjenigen Landesversicherungsanstalt namhaft zu machen, in deren Bezirk der 
neue oder der letzte bekannte Wohnort liegt; den Entlassenen stehen solche Ange- 
hörige des Heeres und der Marine gleich, die, ohne ordnungsmäßig entlassen zu 
sein, sich von dem Truppenteile fernhalten. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Personen, die sich 
während des gegenwärtigen Krieges in irgendeinem Dienst- oder Vertrags- 
verhältnis bei dem kriegführenden Heere befunden oder sich sonst bei ihm auf- 
gehalten haben oder ihm gefoldgt sind. 
(2 
Soweit die im & 1 vorgeschriebenen Mitteilungen aus ärztlichen Gründen 
nicht erforderlich sind, können die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung 
im Einvernehmen mit dem Reichsbersicherungsamte hiervon absehen. 
83 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
Reichs · Gesehbl. 1918. 279 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.