— 1437 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 186
Inhalt: Verordnung über die Nachentrichtung freiwilliger. Beiträf und die Anmeldung von Ansprüchen
in der Invalidenversicherung. S. 1437. — Verordnung uber die Gewährung von Sterbegeld und
Hinterbliebenenrenten bei Gesundheitsschädigung durch Gaskampfstoffe und Nitromethan. S. 14306. —
Bekanntmachung über den Lahlungsverkehr mit dem Ausland. S. 1440.
(Nr. 6592) Verordnung über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und die Anmeldung
von Ansprüchen in der Invalidenversicherung. Vom 14. Dezember 1918.
* 1
Der § 2 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militär-
dienstzeiten und die. Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung vom 23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 845) erhält
folgende Fassung:
„In dem Umfang, in welchem freiwillige Beiträge zur Aufrecht-
erhaltung der Anwartschaft erforderlich sind, ist ihre Nachentrichtung
in den Fällen der vorhergehenden Absätze auch nach eingetretener In-
validität oder nach dem Tode des Versicherten zulässig.“
Soweit in der vorbezeichneten Bekanntmachung oder in anderen Vor-
schriften auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 verwiesen ist, tritt die neue
Fassung an die Stelle der bisherigen.
82
Bis zum Schlusse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in welchem
der gegenwärtige Krieg beendet ist, hat bei der Anwendung der 96 1253, 1300
und 1303 der Reichsversicherungsordnung der Eingang des Antrags bei einem
Organe der Versicherungsträger oder bei einer anderen inländischen Behörde als
dem zuständigen Versicherungsamt oder einer ihm durch Anordnung gemäß & 1616
der Reichsversicherungsordnung gleichgestellten Behörde die gleiche Wirkung wie
der Eingang des Antrags bei dem zuständigen Versicherungsamte. Als inländisch
gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reiche in besetzten Gebieten eingesetzt
ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 250
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1918.