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(Nr. 6596) Verordnung zur Abänderung der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassung-
gebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1353). Vom 19. Dezember 1918.
D. Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen National-
versammlung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) wird auf
Grund des 9 22 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 Ceichs-
Gesetzbl. S. 1345) wie folgt geändert:
1. &2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Wählerlisten dürfen auch in der Art angelegt werden, daß
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, inner-
halb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes
Hauses die Wahlberechtigten eingetragen werden.
2. Im & 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:
In großen Stimmbezirken ist es zulässig, daß die Wahlen gleich-
zeitig in zwei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes vorgenommen
werden, sofern die Wählerlisten nach Geschlechtern getrennt angelegt
sind oder sonst geteilt werden können. Voraussetzung hierfür ist, daß
beide Wahlräume alle vorgeschriebenen Einrichtungen enthalten, in dem
zweiten Wahlraum der Stellvertreter des Wahlvorstehers die Wahl
leitet und für den zweiten Wahlraum ein besonderer Echriftführer
bestellt wird.
3. Die Anlage C der Wahlordnung wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 1373 des Reichs--Gesetzblatts Zeile 2 von oben treten
an die Stelle der Worte „eines Abgeordneten“ die Worte „von
Abgeordneten“
b) auf Seite 1376 des Reichsgeselatts Zeile 3 und 4 von unten
werden die Worte Jsowie außer Berücksichtigung gelassene Um-
schläge" gestrichen.
Berlin, den 19. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
Den Bezus des Reichs-Gesecblttb vermittein mur die Nostaustalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.