Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 189
Inhalt: Bekanntmachung, detreffend das Reichsverwertungsamt. S. 1445. — Verordnung), betreffend
Anderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918. S. 1466. —
Berichtigung. S. 1446.
(Nr. 6599) Bekanntmachung, betreffend das Reichsverwertungsamt. Vom 17. Dezember 1918.
D. Verwertungsamt für freiwerdende Heeres-, Marine- und sonstige reichs-
eigene Güter erhält entsprechend seiner Stellung als Reichsbehörde die Bezeichnung
„Reichsverwertungsamt“. "
Berlin, den 17. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
(Nr. 6600) Verordnung, betreffend Anderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom
13. November 1918 (Reichs--Gesetzbl. S. 1305). Vom 21. Dezember 1918.
Artikel I
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1305) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. Im 96 Satz 1 werden hinter dem Worte „soll“ die Worte eingefügt:
„vorbehaltlich der Vorschriften der §# 12a, 12b7.
2. Im (9 Satz 1 werden die Worte „die Weiterzahlung der Krankenkassen-
beiträge" gestrichen.
& 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Erreichen in einer Kalenderwoche
Arbeitnehmer infolge vorübergebender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit
die in ihrer Arbeitsstätte ohne Uberarbeit übliche Jahl von Arbeitsstunden nicht
und. treten deswegen Lohnkürzungen eing so erhalten die Arbeitnehmer, sofern
sicbzig vom Hundert des verbliebenen Wochenarbeitsverdienstes den Unterstützungs-
betrag der Woche bei gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen, Erwerbslosen-
unterstützung in Höhe des fehlenden Betrags, jedoch an Arbeitsverdienst und
Erwerbslosenunterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen
Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über
den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
nieichs-Gesegbl. 1918. 283
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1918.