Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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4. Morphin und dessen Salze, gleichviel in 
welcher Form, insgesauat 1 Kilogramm 
5. Codcin und dessen Salze, gleichviel in 
welcher Form, insgesat 1 5 
6. die anderen Opiumalkaloide sowie die Ver- 
bindungen und Zubereitungen, die Opium, 
Morphm und die anderen Opiumalkaloide 
enthalten oder daraus hergestellt sind (so- 
weit sie nicht bereits unter Nr. 4 und .5 
aufgeführt sind), insgesait 1 5 
Gegenstände der im Abs. 1 bezeichneten Art, die sich im Besitz oder 
Gewahrsam von Reichs., Staats- und Gemcindebehörden befinden, unterliegen der 
vorbezeichneten Meldepflicht nicht, sofern sie lediglich zum Jwecke der Beförderung 
übergeben sind, im übrigen nur dann, wenn die bei der einzelnen Dienststelle 
vorhandenen Mengen die im Abs. 2 angegebenen Grenjzen überschreiten. 
Der Vertrauensmann ist ermächtigt, von einzelnen Personen jederzeit aufs 
neue Angaben der im Abs. 1 bezeichneten Art zu fordern. 
2 
Der Handel mit den im & 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen sowie Er- 
werb und Veräußerung dicser Gegenstände ist nur denjenigen Personen gestattet, 
denen eine Erlaubnis von der obersten Verwaltungsbehörde der Bundesregierung 
oder von der durch diese bestimmten Behörde ertcilt wird. Diese Erlaubnis 
kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder 
soustigen Grunde entgegenstehen. 
» Die auf Grund der Verordnung, betreffend den Handel mit Opium und 
anderen. Betäubungsmitteln, vom 22. März 19#7 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) er- 
teilten, nach Jeit und Mengen nicht begrenzten Genehmigungen behalten bis 
zum 15. Januar 1919 ihre Gültigkeit, darüber hinaus nur, sofern der Berech- 
tigte bis zu diesem Zeitpunkt dem Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil- 
machung, Gruppe Chemie, Berlin NW 7, Friedrichstr. 100, unter Einreichung 
d.3 Erlaubnisscheins anzeigt, daß er den Handel fortzusetzen beabsichtigt. 
Die auf Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte Erlaubnis kann von der 
für ihre Erteilung zuständigen Stelle zurückgenommen werden, wenn si # nach. 
träglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis gemäß Abs. 1 recht- 
fertigen würden. 
* 3 
Wem eine Erlaubnis auf Grund des & 2 erteilt ist, darf die im § 1 Abs. 1 
bezeichneten Gegenstände nur veräußern an solche Personen, denen der Erwerb 
besonders gestattet ist, sowie an Apotheken und wissenschaftliche Institute nach 
Maßgabe des & 5. 
In den Apotheken dürfen diese Gegenstände ohne die im & 2 Abs. 1 be- 
zeichnete Erlaubnis, jedoch nur als Heilmiltel veräußert und erworben werden.
	        
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