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4. Morphin und dessen Salze, gleichviel in
welcher Form, insgesauat 1 Kilogramm
5. Codcin und dessen Salze, gleichviel in
welcher Form, insgesat 1 5
6. die anderen Opiumalkaloide sowie die Ver-
bindungen und Zubereitungen, die Opium,
Morphm und die anderen Opiumalkaloide
enthalten oder daraus hergestellt sind (so-
weit sie nicht bereits unter Nr. 4 und .5
aufgeführt sind), insgesait 1 5
Gegenstände der im Abs. 1 bezeichneten Art, die sich im Besitz oder
Gewahrsam von Reichs., Staats- und Gemcindebehörden befinden, unterliegen der
vorbezeichneten Meldepflicht nicht, sofern sie lediglich zum Jwecke der Beförderung
übergeben sind, im übrigen nur dann, wenn die bei der einzelnen Dienststelle
vorhandenen Mengen die im Abs. 2 angegebenen Grenjzen überschreiten.
Der Vertrauensmann ist ermächtigt, von einzelnen Personen jederzeit aufs
neue Angaben der im Abs. 1 bezeichneten Art zu fordern.
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Der Handel mit den im & 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen sowie Er-
werb und Veräußerung dicser Gegenstände ist nur denjenigen Personen gestattet,
denen eine Erlaubnis von der obersten Verwaltungsbehörde der Bundesregierung
oder von der durch diese bestimmten Behörde ertcilt wird. Diese Erlaubnis
kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder
soustigen Grunde entgegenstehen.
» Die auf Grund der Verordnung, betreffend den Handel mit Opium und
anderen. Betäubungsmitteln, vom 22. März 19#7 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) er-
teilten, nach Jeit und Mengen nicht begrenzten Genehmigungen behalten bis
zum 15. Januar 1919 ihre Gültigkeit, darüber hinaus nur, sofern der Berech-
tigte bis zu diesem Zeitpunkt dem Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil-
machung, Gruppe Chemie, Berlin NW 7, Friedrichstr. 100, unter Einreichung
d.3 Erlaubnisscheins anzeigt, daß er den Handel fortzusetzen beabsichtigt.
Die auf Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte Erlaubnis kann von der
für ihre Erteilung zuständigen Stelle zurückgenommen werden, wenn si # nach.
träglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis gemäß Abs. 1 recht-
fertigen würden.
* 3
Wem eine Erlaubnis auf Grund des & 2 erteilt ist, darf die im § 1 Abs. 1
bezeichneten Gegenstände nur veräußern an solche Personen, denen der Erwerb
besonders gestattet ist, sowie an Apotheken und wissenschaftliche Institute nach
Maßgabe des & 5.
In den Apotheken dürfen diese Gegenstände ohne die im & 2 Abs. 1 be-
zeichnete Erlaubnis, jedoch nur als Heilmiltel veräußert und erworben werden.